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Rasenmäherverordnung

Was die Rasenmäherverordnung bezüglich Rasenmähern und Lärmschutz vorschreibt

Alle Rasenmäher sollten TÜV-geprüft sein, damit ein sicheres Gerät erworben wird, aber auch, damit man sicherstellt, dass nicht gegen die Lärmbestimmung verstoßen wird.

Seit 1992 besteht nämlich eine Verordnung für Rasenmäher, die besagt, dass man nur zwischen 7 und 19, bzw. 20 Uhr an Werktagen seinen Rasen mähen darf. Eine Ausnahme gilt nur für besonders leise Rasenmäher, diese dürfen bis 22 Uhr in Betrieb genommen werden. Diese Verordnung ist gesetzlich festgeschrieben unter dem Bundes-Immissionsschutzgesetz von 1993.

Natürlich müssen sich alle auf dem Markt befindlichen Produkte einer strengen Prüfung durch den TÜV unterziehen. Das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit sollte deshalb auf dem Mäher unbedingt vorhanden sein, um die Sicherheit im Umgang mit dem Gerät zu garantieren.

Diese Hinweise sind umso wichtiger, als man im heutigen Elektronikzeitalter seine gewünschten Produkte nicht mehr nur nach eingehender Beratung im Fachgeschäft erwerben kann, sondern mehr und mehr auch Online oder per Katalog bestellt wird. Selbst Fernsehsender bieten in ihrem Shop-Sortiment entsprechende Artikel an.

Hat man sich nach eingehenden Überlegungen für einen Rasenmäher seiner Wahl entschieden, kann man das heimische Anwesen durch den zusätzlichen Einsatz von Rasentrimmern und Rasenkantenschneidern in ein wahres florales Paradies verwandeln.

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